Die Antwort auf diese Frage ist nicht so einfach, da der Gesetzgeber den Begriff Sonderabfall gar nicht verwendet. Statt dessen ist im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz von "gefährlichen Abfällen" die Rede.
§ 15 Abs. 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bildet die Grundlage, wonach die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, sprich Kommunen, solche Abfälle von ihrer Beseitigungspflicht teilweise ausnehmen können, die "nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können". Durch die Herausnahme dieser Abfälle aus der kommunalen Hausmüllentsorgung sind die Besitzer selbst zu einer ordnungsmäßen Entsorgung verpflichtet.
Im Europäischen Abfallkatalog stehen unter den gefährlichen Abfällen Dinge wie: ölverschmierte Putzlappen, Spraydosen, Batterien und Altöl, aber vor allem auch Abfälle, die in der Industrie anfallen. Hierunter fallen zum Beispiel Beizen, Säuren und Laugen, Ölschlämme, Farbreste und Lacke, verunreinigte Lösungsmittel und Galvanik-Schlämme. Durch diese Aufzählung wird deutlich, was Sonderabfall der Sache nach ist: besonders schadstoffhaltige Rückstände in fester, pastöser oder flüssiger Form.
Entscheidend ist, dass Sie als Abfallerzeuger dem Gesetzgeber gegenüber für die gesetzeskonforme Entsorgung und deren Nachweis verantwortlich sind.
Da mitunter viele Formalitäten zu beachten sind, helfen wir Ihnen gerne bei der Erledigung. Dazu ist es aber notwendig, dass wir möglichst detaillierte Informationen über den zu entsorgenden Abfall von Ihnen erhalten.
Zum Beispiel:
Auf der Basis dieser Informationen kann die AVV Nr. (Abfallschlüsselnummer in der Abfallverzeichnis-Verordnung) ermittelt und nach dem besten Entsorgungsweg gesucht werden.
Weiterhin ist zu klären, ob uns für diese Abfallart bereits ein SN (Sammelentsorgungs-Nachweis) vorliegt, oder ob ein EN (Einzelentsorgungs-Nachweis) für diesen Abfall oder aufgrund der Menge erstellt werden muss.
Von uns als Transporteur ist dann noch sicherzustellen, dass die Transportvorschriften für Ihren Abfall eingehalten werden.
Von uns als zertifiziertem Entsorgungsfachbetrieb erhalten Sie zur Nachweisführung folgende Papiere:
Fischer Abfallentsorgung GmbH
Driburger Straße 15
33647 Bielefeld
Telefon 05 21 / 43 20 20
Telefax 05 21 / 43 20 80
info∂fischer-abfall.de
www.fischer-abfall.de
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 07.00 bis 17.45 Uhr
Samstag: 07.00 bis 11.45 Uhr
» Laden Sie sich hier unser Überwachungszertifikat Entsorgungsfachbetrieb herunter
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