Fischer Abfallentsorgung GmbH


Abfalllösungen - Sonderabfall

Was versteht man unter Sonderabfall?

Die Antwort auf diese Frage ist nicht so einfach, da der Gesetzgeber den Begriff Sonderabfall gar nicht verwendet. Statt dessen ist im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz von "gefährlichen Abfällen" die Rede.

§ 15 Abs. 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bildet die Grundlage, wonach die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, sprich Kommunen, solche Abfälle von ihrer Beseitigungspflicht teilweise ausnehmen können, die "nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können". Durch die Herausnahme dieser Abfälle aus der kommunalen Hausmüllentsorgung sind die Besitzer selbst zu einer ordnungsmäßen Entsorgung verpflichtet.

Im Europäischen Abfallkatalog stehen unter den gefährlichen Abfällen Dinge wie: ölverschmierte Putzlappen, Spraydosen, Batterien und Altöl, aber vor allem auch Abfälle, die in der Industrie anfallen. Hierunter fallen zum Beispiel Beizen, Säuren und Laugen, Ölschlämme, Farbreste und Lacke, verunreinigte Lösungsmittel und Galvanik-Schlämme. Durch diese Aufzählung wird deutlich, was Sonderabfall der Sache nach ist: besonders schadstoffhaltige Rückstände in fester, pastöser oder flüssiger Form.

Spezial - Sonderabfall

Was muss ich bei der Entsorgung beachten?

Entscheidend ist, dass Sie als Abfallerzeuger dem Gesetzgeber gegenüber für die gesetzeskonforme Entsorgung und deren Nachweis verantwortlich sind.

Da mitunter viele Formalitäten zu beachten sind, helfen wir Ihnen gerne bei der Erledigung. Dazu ist es aber notwendig, dass wir möglichst detaillierte Informationen über den zu entsorgenden Abfall von Ihnen erhalten.

Zum Beispiel:

  • » Woher stammt der Abfall?
  • » Um welche Menge bzw. welches Gewicht und Volumen handelt es sich?
  • » Ist der Abfall bereits ordnungsgemäß für den Transport verpackt?
  • » Gibt es eine Analyse über die Inhaltsstoffe des Sonderabfalls?
  • » Gibt es Herstellerinformationen?
  • » Liegt eventuell ein Sicherheitsdatenblatt vor?
  • » Ist der Abfall fest oder flüssig?

Auf der Basis dieser Informationen kann die AVV Nr. (Abfallschlüsselnummer in der Abfallverzeichnis-Verordnung) ermittelt und nach dem besten Entsorgungsweg gesucht werden.

Weiterhin ist zu klären, ob uns für diese Abfallart bereits ein SN (Sammelentsorgungs-Nachweis) vorliegt, oder ob ein EN (Einzelentsorgungs-Nachweis) für diesen Abfall oder aufgrund der Menge erstellt werden muss.

Von uns als Transporteur ist dann noch sicherzustellen, dass die Transportvorschriften für Ihren Abfall eingehalten werden.

Welche Papiere erhalten Sie zur Nachweisführung?

Von uns als zertifiziertem Entsorgungsfachbetrieb erhalten Sie zur Nachweisführung folgende Papiere:

  • » LS ( Leistungsschein), wird für jede von uns zu erbringende Dienstleistung erstellt.
  • » Übernahmeschein bzw. Begleitschein
  • » Wägeschein, nur wenn bei der Entsorgung eine Gewichtsermittlung notwendig ist und durchgeführt wurde.
  • » Kopie des Sammelentsorgungs-Nachweis (auf Wunsch)

» Zurück zu unseren Leistungen

Anschrift

Fischer Abfallentsorgung GmbH
Driburger Straße 15
33647 Bielefeld

Telefon 05 21 / 43 20 20
Telefax 05 21 / 43 20 80
infofischer-abfall.de
www.fischer-abfall.de

Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 07.00 bis 17.45 Uhr
Samstag: 07.00 bis 11.45 Uhr

Überwachungszertifikat Entsorgungsfachbetrieb

» Laden Sie sich hier unser Überwachungszertifikat Entsorgungsfachbetrieb herunter

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GroßraumcontainerLKW AbsetzerUmleerer beim KippenMulde

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